Satzung

Satzung des Arthur e. V.
(Fassung vom 31. Mai 2010)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Arthur“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Mit der
Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Kultur, Bildung und Soziales,
vor allem durch vorrangig innovativ-kommunikative Kulturarbeit, Bildung und Erziehung der
Jugend; Pflege internationaler Beziehungen auf diesem Gebiet und des Gedankens der
Völkerverständigung sowie der Sozialarbeit und ausgewählter Fragen des Umweltschutzes.
Der Verein trägt mit seiner Tätigkeit dazu bei, besonders junge Menschen in ihrer individuellen
Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen abzubauen, und fördert die Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Kreativangebote, Kurse,
Workshops für Bildungseinrichtungen, Theaterprojekte, (Familien-)Veranstaltungen, Konzerte.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung
einer Ehrenamtspauschale und die Erstattung tatsächlich angefallener Aufwendungen sind
möglich.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche
Personen müssen das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und im Fall der Minderjährigkeit
muss das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Verein, über den der Vorstand
entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe des Grundes abgelehnt werden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen
Personen durch deren Auflösung.
4. Der Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein erfolgt, wird mit Ablauf
des Geschäftsjahres wirksam. Er ist dem Vorstand spätestens 2 Monate vor Ende des
laufenden Kalenderjahres zuzustellen.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Vereinsbeitrag 12 Monate lang im Rückstand bleibt, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist
das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des
Ausschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen
Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
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§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Pflichten
1. Über die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Die
Mitgliederversammlung beschließt dazu eine Beitragsordnung. Zur Festlegung der
Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und den Beschlüssen der Organe
Folge zu leisten. Sie haben ihre aktuelle Postadresse und, sofern vorhanden, ihre aktuelle EMail-Adresse dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich (oder per E-Mail) unter Angabe der
Tagesordnung mindestens mit einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Absendung der
Einladung, vor dem Zusammentritt. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung von dem Vorstand schriftlich (oder per E-Mail) die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
(oder per E-Mail) unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Festsetzung/Änderung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll das jeweilige
Abstimmungsergebnis festhalten.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit,
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie
Nichterschienene zu behandeln. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden.
2. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit mit
einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zulässig. Bis zur Wahl
eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand
kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist
berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen. Eine
Einberufungsfrist von 2 Wochen sollte eingehalten werden. Die Beschlüsse des Vorstands
werden mit einfacher Mehrheit gefasst; sie sind schriftlich niederzulegen und vom
Protokollanten und Vorstand zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine
jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 9 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei
Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die
sich der Stimme enthalten, sind wie Nichterschienene zu behandeln.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung von Kultur, Bildung und Soziales zu
verwenden hat.